Zehntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes und tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
Was es regelt
- Die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes.
- Übergangsregelungen für Elternrenten und die Berechnung des Vergleichseinkommens.
- Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Empfänger von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz.
- Empfänger von Elternrenten, die am 31. Dezember 1978 bindend zuerkannt wurden.
Eckpunkte
- Am 31. Dezember 1978 bindend zuerkannte Elternrenten bleiben unberührt.
- Für die Jahre 1980 und 1981 wird der Betrag des Vergleichseinkommens um 4 vom Hundert erhöht und auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundet.
- Das Gesetz gilt mit Ausnahmen auch im Land Berlin.
- Das Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext
KOVAnpG
- AnpG-KOV1978-08-10BGBl I1978, 1217Zehntes Anpassungsgesetz-KOVZehntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (+++ Textnachweis ab:
- 1.1979 +++) KOVAnpG 10(XXXX) Art 1 bis 5 KOVAnpG 10Art 6Übergangsvorschrift
(1)Die am 31. Dezember 1978 bindend zuerkannten Elternrenten bleiben unberührt.
(2)Abweichend von § 30 Abs. 4 Satz 2 und 4 bis 7 des Bundesversorgungsgesetzes ist der Betrag des Vergleichseinkommens für die Jahre 1980 und 1981 dadurch zu ermitteln, daß der jeweils im Vorjahr maßgebende Betrag des Vergleichseinkommens um 4 vom Hundert erhöht und auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundet wird. KOVAnpG 10Art 7Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt mit Ausnahme der Artikel 2 und 3 nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. KOVAnpG 10Art 8InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.