KOVAnpG
- AnpG-KOV1978-08-10BGBl I1978, 1217Zehntes Anpassungsgesetz-KOVZehntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (+++ Textnachweis ab:
- 1.1979 +++) KOVAnpG 10(XXXX) Art 1 bis 5 KOVAnpG 10Art 6Übergangsvorschrift
(1)Die am 31. Dezember 1978 bindend zuerkannten Elternrenten bleiben unberührt.
(2)Abweichend von § 30 Abs. 4 Satz 2 und 4 bis 7 des Bundesversorgungsgesetzes ist der Betrag des Vergleichseinkommens für die Jahre 1980 und 1981 dadurch zu ermitteln, daß der jeweils im Vorjahr maßgebende Betrag des Vergleichseinkommens um 4 vom Hundert erhöht und auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundet wird. KOVAnpG 10Art 7Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt mit Ausnahme der Artikel 2 und 3 nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. KOVAnpG 10Art 8InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.