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Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem 1. Juli 2025 geltenden Beträge

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung legt die ab dem 1. Juli 2025 gültigen finanziellen Beträge fest, die im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftskonfliktgesetz relevant sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

SchKG§19Abs2/§24Bek 20252025-05-27BAnzAT 20.06.2025 B1Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem

  1. Juli 2025 geltenden Beträge (+++ Textnachweis ab: 20.6.2025 +++) SchKG§19Abs2/§24Bek 2025(XXXX)Aufgrund des § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, macht das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend die ab dem
  3. Juli 2025 geltenden Beträge gemäß § 19 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wie folgt bekannt: 1.Die Einkommensgrenze nach § 19 Absatz 2 Satz 1 beträgt 1 500 Euro.2.Der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 356 Euro.3.Bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein 440 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 440 Euro berücksichtigt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.