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Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Kurz gesagt

Diese Anordnung bestimmt, welche Behörde für bestimmte Aufgaben im Bereich des Berufsbildungsgesetzes zuständig ist. Sie legt fest, dass das Bundesverwaltungsamt diese Rolle für den Geschäftsbereich des Bundesministers für Forschung und Technologie übernimmt.

Was es regelt

  • Die Zuständigkeit einer Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes.
  • Die Bestimmung des Bundesverwaltungsamtes als zuständige Stelle.
  • Den Geltungsbereich dieser Zuständigkeit auf den Geschäftsbereich des Bundesministers für Forschung und Technologie.

Wen es betrifft

  • Das Bundesverwaltungsamt.
  • Den Bundesminister für Forschung und Technologie und dessen Geschäftsbereich.

Eckpunkte

  • Die Anordnung basiert auf § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969.
  • Das Bundesverwaltungsamt wird als zuständige Stelle bestimmt.
  • Dies geschieht im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.
  • Die Anordnung trat am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext

§84An

O 141986-08-28BGBl I1986, 1489Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab: 6.9.1986 +++)

§84An

O 14I.Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom

  1. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
  2. März 1971 (BGBl. I S. 185) geändert worden ist, sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern das Bundesverwaltungsamt zur zuständigen Stelle für den Geschäftsbereich des Bundesministers für Forschung und Technologie.

§84An

O 14II.Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

§84An

O 14SchlußformelDer Bundesminister für Forschung und Technologie

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.