Kurz gesagt
Diese Anordnung bestimmt, welche Behörde für bestimmte Aufgaben im Bereich des Berufsbildungsgesetzes zuständig ist. Sie legt fest, dass das Bundesverwaltungsamt diese Rolle für den Geschäftsbereich des Bundesministers für Forschung und Technologie übernimmt.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit einer Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes.
- Die Bestimmung des Bundesverwaltungsamtes als zuständige Stelle.
- Den Geltungsbereich dieser Zuständigkeit auf den Geschäftsbereich des Bundesministers für Forschung und Technologie.
Wen es betrifft
- Das Bundesverwaltungsamt.
- Den Bundesminister für Forschung und Technologie und dessen Geschäftsbereich.
Eckpunkte
- Die Anordnung basiert auf § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969.
- Das Bundesverwaltungsamt wird als zuständige Stelle bestimmt.
- Dies geschieht im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.
- Die Anordnung trat am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
📄 Gesetzestext
BBiG§84AnO 141986-08-28BGBl I1986, 1489Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des
Berufsbildungsgesetzes
(+++ Textnachweis Geltung ab: 6.9.1986 +++)
BBiG§84AnO 14I.Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. März 1971 (BGBl. I S. 185) geändert worden ist, sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern das Bundesverwaltungsamt zur zuständigen Stelle für den Geschäftsbereich des Bundesministers für Forschung und Technologie.
BBiG§84AnO 14II.Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
BBiG§84AnO 14SchlußformelDer Bundesminister für Forschung und Technologie
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.