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Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem 1. Juli 2015 geltenden Beträge

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung legt die ab dem 1. Juli 2015 gültigen finanziellen Beträge fest, die im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftskonfliktgesetz relevant sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

SchKG§19Abs2/§24Bek 20152015-06-03BAnzAT 24.06.2015 B3Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem

  1. Juli 2015 geltenden Beträge (+++ Textnachweis ab: 24.6.2015 +++) SchKG§19Abs2/§24Bek 2015(XXXX)Auf Grund des § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, macht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die ab dem
  3. Juli 2015 geltenden Beträge gemäß § 19 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wie folgt bekannt: 1.Die Einkommensgrenze nach § 19 Absatz 2 Satz 1 beträgt 1 075 Euro.2.Der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 254 Euro.3.Bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein 315 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 315 Euro berücksichtigt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.