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Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem 1. Juli 2018 geltenden Beträge

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung legt die ab dem 1. Juli 2018 gültigen finanziellen Beträge fest, die im Rahmen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes relevant sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

SchKG§19Abs2/§24Bek 20182018-06-01BAnzAT 12.06.2018 B3Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem

  1. Juli 2018 geltenden Beträge (+++ Textnachweis ab: 12.6.2018 +++) SchKG§19Abs2/§24Bek 2018(XXXX)Auf Grund des § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, macht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die ab dem
  3. Juli 2018 geltenden Beträge gemäß § 19 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wie folgt bekannt:1.Die Einkommensgrenze nach § 19 Absatz 2 Satz 1 beträgt 1 179 Euro.2.Der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 279 Euro.3.Bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein 345 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 345 Euro berücksichtigt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.