Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit des Deutschen Patentamts für die Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen, die vom Europäischen Patentamt ausgehen. Sie legt fest, dass das Deutsche Patentamt als zentrale Stelle für diese Aufgabe fungiert.
(+++ Textnachweis ab: 5. 7.1979 +++)
EingangsformelAuf Grund des Artikels II § 11 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649) wird verordnet:
Das Deutsche Patentamt in München wird als zentrale Behörde für die Entgegennahme und Weiterleitung der vom Europäischen Patentamt ausgehenden Rechtshilfeersuchen bestimmt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XI § 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister der Justiz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.