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Verordnung über die Zuständigkeit des Deutschen Patentamts für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamts

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit des Deutschen Patentamts für die Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen, die vom Europäischen Patentamt ausgehen. Sie legt fest, dass das Deutsche Patentamt als zentrale Stelle für diese Aufgabe fungiert.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

Verordnung über die Zuständigkeit des Deutschen Patentamts für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamts

(+++ Textnachweis ab: 5. 7.1979 +++)

EingangsformelAuf Grund des Artikels II § 11 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649) wird verordnet:

§ 1

Das Deutsche Patentamt in München wird als zentrale Behörde für die Entgegennahme und Weiterleitung der vom Europäischen Patentamt ausgehenden Rechtshilfeersuchen bestimmt.

§ 2

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XI § 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen auch im Land Berlin.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

SchlußformelDer Bundesminister der Justiz

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.