Verordnung über die Zuständigkeit des Deutschen Patentamts für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamts
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit des Deutschen Patentamts für die Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen, die vom Europäischen Patentamt ausgehen. Sie legt fest, dass das Deutsche Patentamt als zentrale Stelle für diese Aufgabe fungiert.
Was sie regelt
- Die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamts.
- Die Weiterleitung dieser Rechtshilfeersuchen.
- Die Bestimmung des Deutschen Patentamts als zentrale Behörde für diese Aufgaben.
- Die Geltung dieser Verordnung auch im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Das Deutsche Patentamt in München.
- Das Europäische Patentamt.
Eckpunkte
- Das Deutsche Patentamt in München ist die zentrale Behörde.
- Es ist zuständig für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen.
- Es ist zuständig für die Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen.
- Die Verordnung gilt auch im Land Berlin.
Gesetzestext
Verordnung über die Zuständigkeit des Deutschen Patentamts für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamts
(+++ Textnachweis ab: 5. 7.1979 +++)
EingangsformelAuf Grund des Artikels II § 11 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649) wird verordnet:
§ 1
Das Deutsche Patentamt in München wird als zentrale Behörde für die Entgegennahme und Weiterleitung der vom Europäischen Patentamt ausgehenden Rechtshilfeersuchen bestimmt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XI § 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister der Justiz