Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung legt die ab dem 1. Juli 2019 gültigen finanziellen Beträge fest, die im Rahmen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes relevant sind.
Was es regelt
- Die Einkommensgrenze.
- Den Zuschlag für Kinder.
- Die Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft.
Wen es betrifft
- Personen, die Leistungen nach § 19 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes in Anspruch nehmen.
Eckpunkte
- Die Einkommensgrenze beträgt 1.216 Euro.
- Der Zuschlag für Kinder beträgt 288 Euro.
- Bei den Kosten der Unterkunft wird ein 356 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 356 Euro berücksichtigt.
Gesetzestext
SchKG§19Abs2/§24Bek 20192019-06-05BAnzAT 18.06.2019 B2Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem
- Juli 2019 geltenden Beträge (+++ Textnachweis ab: 18.6.2019 +++) SchKG§19Abs2/§24Bek 2019(XXXX)Auf Grund des § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom
- Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, macht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die ab dem
- Juli 2019 geltenden Beträge gemäß § 19 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wie folgt bekannt:1.Die Einkommensgrenze nach § 19 Absatz 2 Satz 1 beträgt 1 216 Euro.2.Der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 288 Euro.3.Bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein 356 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 356 Euro berücksichtigt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.