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Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem 1. Juli 2022 geltenden Beträge

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung legt die ab dem 1. Juli 2022 gültigen finanziellen Beträge fest, die im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftskonfliktgesetz relevant sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

SchKG§19Abs2/§24Bek 20222022-06-01BAnzAT 17.06.2022 B7Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem

  1. Juli 2022 geltenden Beträge (+++ Textnachweis ab: 17.6.2022 +++) SchKG§19Abs2/§24Bek 2022(XXXX)Aufgrund des § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, macht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die ab dem
  3. Juli 2022 geltenden Beträge gemäß § 19 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wie folgt bekannt: 1.Die Einkommensgrenze nach § 19 Absatz 2 Satz 1 beträgt 1 325 Euro.2.Der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 314 Euro.3.Bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein 388 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 388 Euro berücksichtigt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.