Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung legt die ab dem 1. Juli 2024 gültigen finanziellen Beträge fest, die im Rahmen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes relevant sind. Sie definiert Einkommensgrenzen und Zuschläge für bestimmte Leistungen.
Was es regelt
- Die Höhe der Einkommensgrenze.
- Die Höhe des Zuschlags für Kinder.
- Die Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft.
Wen es betrifft
- Personen, die Leistungen nach § 19 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes in Anspruch nehmen.
Eckpunkte
- Die Einkommensgrenze beträgt 1.446 Euro.
- Der Zuschlag für Kinder beträgt 343 Euro.
- Bei den Kosten der Unterkunft wird ein 424 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 424 Euro berücksichtigt.
- Diese Beträge gelten ab dem 1. Juli 2024.
Gesetzestext
SchKG§19Abs2/§24Bek 20242024-06-06BAnzAT 28.06.2024 B3Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem
- Juli 2024 geltenden Beträge (+++ Textnachweis ab: 28.6.2024 +++) SchKG§19Abs2/§24Bek 2024(XXXX)Aufgrund des § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom
- Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, macht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die ab dem
- Juli 2024 geltenden Beträge gemäß § 19 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wie folgt bekannt: 1.Die Einkommensgrenze nach § 19 Absatz 2 Satz 1 beträgt 1 446 Euro.2.Der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 343 Euro.3.Bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein 424 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 424 Euro berücksichtigt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.