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Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem 1. Juli 2016 geltenden Beträge

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung legt die ab dem 1. Juli 2016 gültigen finanziellen Beträge fest, die im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftskonfliktgesetz relevant sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

SchKG§19Abs2/§24Bek 20162016-06-01BAnzAT 10.06.2016 B2Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem

  1. Juli 2016 geltenden Beträge (+++ Textnachweis ab: 10.6.2016 +++) SchKG§19Abs2/§24Bek 2016(XXXX)Aufgrund des § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, macht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die ab dem
  3. Juli 2016 geltenden Beträge gemäß § 19 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wie folgt bekannt:1.Die Einkommensgrenze nach § 19 Absatz 2 Satz 1 beträgt 1 121 Euro.2.Der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 265 Euro.3.Bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein 328 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 328 Euro berücksichtigt.

Rechtsprechung zu dieser Vorschrift (7)

BVerwG 3 C 3/14 §/Art 4,3,8,2,5,9
BVerwG 3 C 1/14 §/Art 8,4,3,2,5,9
BVerwG 3 C 4/14 §/Art 4,3,8,2,5,9
BVerwG 3 C 2/14 §/Art 4,3,8,2,5,9
BVerwG 3 B 96/10 §/Art 4,3,8

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.