Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung legt die ab dem 1. Juli 2016 gültigen finanziellen Beträge fest, die im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftskonfliktgesetz relevant sind.
Was es regelt
- Die Einkommensgrenze für bestimmte Leistungen.
- Den Zuschlag für Kinder in diesem Kontext.
- Die Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft.
Wen es betrifft
- Personen, die Leistungen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz in Anspruch nehmen.
- Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Eckpunkte
- Die Einkommensgrenze beträgt 1.121 Euro.
- Der Zuschlag für Kinder beträgt 265 Euro.
- Bei den Kosten der Unterkunft wird ein 328 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 328 Euro berücksichtigt.
Gesetzestext
SchKG§19Abs2/§24Bek 20162016-06-01BAnzAT 10.06.2016 B2Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem
- Juli 2016 geltenden Beträge (+++ Textnachweis ab: 10.6.2016 +++) SchKG§19Abs2/§24Bek 2016(XXXX)Aufgrund des § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom
- Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, macht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die ab dem
- Juli 2016 geltenden Beträge gemäß § 19 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wie folgt bekannt:1.Die Einkommensgrenze nach § 19 Absatz 2 Satz 1 beträgt 1 121 Euro.2.Der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 265 Euro.3.Bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein 328 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 328 Euro berücksichtigt.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift (7)
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.