Diese Verordnung ist die Dritte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung und regelt Übergangsbestimmungen für Gewerbetreibende.
V 31997-02-14BGBl I1997, 272Dritte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung (+++ Textnachweis ab: 1. 6.1997 +++)
V 3EingangsformelAuf Grund des § 34c Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
V 3Art 1-
V 3Art 2ÜbergangsvorschriftenGewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftraggebers nach § 3 Abs. 2 oder 3 in der bis zum 31. Mai 1997 geltenden Fassung abzusichern haben, können die Verträge weiterhin nach den bisher geltenden Vorschriften abwickeln.
V 3Art 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft.
V 3SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.