Kurz gesagt
Diese Verordnung setzt die Rechnungsabschläge für bestimmte Arzneimittel für einen begrenzten Zeitraum aus.
Was sie regelt
- Die Aussetzung von Rechnungsabschlägen.
- Betrifft Arzneimittel, die zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden.
- Gilt für einen spezifischen Zeitraum.
Wen es betrifft
- Krankenkassen.
- Stellen, die Arzneimittel abgeben.
Eckpunkte
- Rechnungsabschläge nach § 311a Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden ausgesetzt.
- Die Aussetzung gilt für Arzneimittel, die vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Oktober 1993 abgegeben werden.
- Die Verordnung ist seit dem 1. Juli 1993 in Kraft.
Gesetzestext
ArznRAV1993-08-09BGBl I1993, 1469Verordnung über die Aussetzung der Rechnungsabschläge bei Arzneimitteln nach § 311a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (+++ Textnachweis ab:
- 7.1993 +++) ArznRAVEingangsformelAuf Grund des § 311a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom
- März 1991 (BGBl. I S. 792) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 169 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom
- Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: ArznRAV§ 1Die Rechnungsabschläge nach § 311a Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden für Arzneimittel, die vom
- Juli 1993 bis zum
- Oktober 1993 zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden, ausgesetzt. ArznRAV§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
- Juli 1993 in Kraft.
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