Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Übertragung der Befugnis zum Erlass von Strompolizeiverordnungen gemäß dem Bundeswasserstraßengesetz. Sie weist einer bestimmten Behörde die Ermächtigung zu, solche Verordnungen zu erlassen.
Was sie regelt
- Die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen.
- Die Gefahrenabwehr auf Bundeswasserstraßen.
- Strompolizeiverordnungen nach § 24 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz.
Wen sie betrifft
- Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
- Personen und Einrichtungen, die von Strompolizeiverordnungen auf Bundeswasserstraßen betroffen sind.
Eckpunkte
- Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhält die Ermächtigung.
- Diese Ermächtigung dient dem Erlass von Rechtsverordnungen zur Gefahrenabwehr.
- Die Verordnung trat am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gesetzestext
WaStrGPolVErmV1969-04-15BGBl II1969, 853Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Strompolizeiverordnungen nach dem BundeswasserstraßengesetzStandGeändert durch Art. 21 V v. 2.6.2016 I 1257 (+++ Textnachweis ab:
- 5.1969 +++) WaStrGPolVErmVEingangsformelAuf Grund des § 27 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes vom
- April 1968 (Bundesgesetzblatt II S. 173), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
- Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird verordnet: WaStrGPolVErmV§ 1Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Ermächtigung übertragen, Rechtsverordnungen zur Gefahrenabwehr nach § 24 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz (Strompolizeiverordnungen) zu erlassen. WaStrGPolVErmV§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. WaStrGPolVErmVSchlußformelDer Bundesminister für Verkehr
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