Diese Anordnung bestimmt, welche Behörde für bestimmte Aufgaben im Bereich der Berufsbildung zuständig ist. Sie legt fest, dass das Bundesverwaltungsamt diese Aufgaben übernimmt.
O 19791979-07-16BGBl I1979, 1056Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 22. 7.1979 +++)
O 1979I.Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
O 1979II.Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
O 1979SchlußformelDer Bundesminister für Wirtschaft
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.