Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Kurz gesagt
Diese Anordnung bestimmt, welche Behörde für bestimmte Aufgaben im Bereich der Berufsbildung zuständig ist. Sie legt fest, dass das Bundesverwaltungsamt diese Aufgaben übernimmt.
Was sie regelt
- Die Bestimmung der zuständigen Stelle gemäß § 84 des Berufsbildungsgesetzes.
- Die Übertragung von Aufgaben an das Bundesverwaltungsamt.
- Das Inkrafttreten der Anordnung.
Wen es betrifft
- Das Bundesverwaltungsamt.
- Personen und Institutionen, die von § 84 des Berufsbildungsgesetzes betroffen sind.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt wird als zuständige Stelle für den Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft bestimmt.
- Die Bestimmung erfolgt auf Grundlage von § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969.
- Die Anordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext
§84An
O 19791979-07-16BGBl I1979, 1056Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 22. 7.1979 +++)
§84An
O 1979I.Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
- März 1971 (BGBl. I S. 185) geändert worden ist, sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom
- Dezember 1959 (BGBl. I S. 829) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern das Bundesverwaltungsamt zur zuständigen Stelle für meinen Geschäftsbereich.
§84An
O 1979II.Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
§84An
O 1979SchlußformelDer Bundesminister für Wirtschaft