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Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Kurz gesagt

Diese Anordnung bestimmt, welche Behörde für bestimmte Aufgaben im Bereich der Berufsbildung zuständig ist. Sie legt fest, dass das Bundesverwaltungsamt diese Aufgaben übernimmt.

Was sie regelt

  • Die Bestimmung der zuständigen Stelle gemäß § 84 des Berufsbildungsgesetzes.
  • Die Übertragung von Aufgaben an das Bundesverwaltungsamt.
  • Das Inkrafttreten der Anordnung.

Wen es betrifft

  • Das Bundesverwaltungsamt.
  • Personen und Institutionen, die von § 84 des Berufsbildungsgesetzes betroffen sind.

Eckpunkte

  • Das Bundesverwaltungsamt wird als zuständige Stelle für den Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft bestimmt.
  • Die Bestimmung erfolgt auf Grundlage von § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969.
  • Die Anordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext

§84An

O 19791979-07-16BGBl I1979, 1056Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 22. 7.1979 +++)

§84An

O 1979I.Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom

  1. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
  2. März 1971 (BGBl. I S. 185) geändert worden ist, sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom
  3. Dezember 1959 (BGBl. I S. 829) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern das Bundesverwaltungsamt zur zuständigen Stelle für meinen Geschäftsbereich.

§84An

O 1979II.Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

§84An

O 1979SchlußformelDer Bundesminister für Wirtschaft

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.