Kurz gesagt
Diese Verordnung überträgt die Befugnis, Rechtsverordnungen über den Betrieb von Anlagen an Bundeswasserstraßen zu erlassen.
Was sie regelt
- Die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen.
- Die Regelung des Betriebs von Anlagen.
Wen es betrifft
- Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
Eckpunkte
- Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhält die Befugnis, Rechtsverordnungen gemäß § 46 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes zu erlassen.
- Diese Verordnung ist am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft getreten.
Gesetzestext
WaStrGAnlErmV1970-03-31BGBl I1970, 315Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von AnlagenStandGeändert durch Art. 23 V v. 2.6.2016 I 1257 (+++ Textnachweis ab:
- 4.1970 +++) WaStrGAnlErmVEingangsformelAuf Grund des § 46 des Bundeswasserstraßengesetzes vom
- April 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 173), geändert durch Artikel 142 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
- Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird verordnet: WaStrGAnlErmV§ 1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 46 Nr. 1 WaStrG über die Regelung des Betriebs von Anlagen zu erlassen. WaStrGAnlErmV§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. WaStrGAnlErmVSchlußformelDer Bundesminister für Verkehr
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