Kurz gesagt
Diese Verordnung verlängert einen besonderen Auftrag für Sozialdienstleister, der ursprünglich im Sozialdienstleister-Einsatzgesetz festgelegt wurde. Sie sorgt dafür, dass dieser Auftrag bis Ende 2020 bestehen bleibt.
Was es regelt
- Die Verlängerung des Zeitraums für einen besonderen Sicherstellungsauftrag.
- Die Gültigkeitsdauer dieses besonderen Auftrags.
Wen es betrifft
- Sozialdienstleister, die unter das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz fallen.
Eckpunkte
- Der besondere Sicherstellungsauftrag wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
- Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gesetzestext
SodEGVerlVSodEGVerlV2020-09-16BGBl I2020, 2000Sozialdienstleister-Einsatzgesetz-VerlängerungsverordnungVerordnung zur Verlängerung des besonderen Sicherstellungsauftrags nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (+++ Textnachweis ab: 29.9.2020 +++) SodEGVerlVEingangsformelAuf Grund des § 5 Satz 4 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes vom
- März 2020 (BGBl. I S. 575, 578) verordnet die Bundesregierung: SodEGVerlV§ 1Verlängerung des Zeitraums für den besonderen Sicherstellungsauftrag nach dem Sozialdienstleister-EinsatzgesetzDer in § 5 Satz 3 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes vom
- März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom
- Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, genannte Zeitraum wird bis zum
- Dezember 2020 verlängert. SodEGVerlV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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