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Verordnung zur Verlängerung des besonderen Sicherstellungsauftrags nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz

Kurz gesagt

Diese Verordnung verlängert einen besonderen Auftrag für Sozialdienstleister, der ursprünglich im Sozialdienstleister-Einsatzgesetz festgelegt wurde. Sie sorgt dafür, dass dieser Auftrag bis Ende 2020 bestehen bleibt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

SodEGVerlVSodEGVerlV2020-09-16BGBl I2020, 2000Sozialdienstleister-Einsatzgesetz-VerlängerungsverordnungVerordnung zur Verlängerung des besonderen Sicherstellungsauftrags nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (+++ Textnachweis ab: 29.9.2020 +++) SodEGVerlVEingangsformelAuf Grund des § 5 Satz 4 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes vom

  1. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578) verordnet die Bundesregierung: SodEGVerlV§ 1Verlängerung des Zeitraums für den besonderen Sicherstellungsauftrag nach dem Sozialdienstleister-EinsatzgesetzDer in § 5 Satz 3 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes vom
  2. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom
  3. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, genannte Zeitraum wird bis zum
  4. Dezember 2020 verlängert. SodEGVerlV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.