Diese Anordnung bestimmt, welche Behörde für bestimmte Aufgaben nach dem Berufsbildungsgesetz zuständig ist.
O 171992-04-01BGBl I1992, 1023Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 18. 6.1992 +++)
O 17I.Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
O 17II.Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
O 17SchlußformelDer Bundesminister für Gesundheit
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.