Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Kurz gesagt
Diese Anordnung bestimmt, welche Behörde für die Aufgaben nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes zuständig ist.
Was es regelt
- Die Bestimmung der zuständigen Stelle gemäß § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes.
- Die Zuständigkeit für den Geschäftsbereich des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau.
Wen es betrifft
- Das Bundesverwaltungsamt.
- Den Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt wird als zuständige Stelle im Sinne des § 84 des Berufsbildungsgesetzes bestimmt.
- Dies geschieht im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.
- Die Anordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext
§84An
O 101979-07-26BGBl I1979, 1328Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 5. 8.1979 +++)
§84An
O 10I.Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), geändert durch Gesetz vom
- März 1971 (BGBl. I S. 185), sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern das Bundesverwaltungsamt zur zuständigen Stelle im Sinne des § 84 des Berufsbildungsgesetzes für meinen Geschäftsbereich.
§84An
O 10II.Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
§84An
O 10SchlußformelDer Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau