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Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Kurz gesagt

Diese Anordnung bestimmt, welche Behörde für die Aufgaben nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes zuständig ist.

Was es regelt

  • Die Bestimmung der zuständigen Stelle gemäß § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes.
  • Die Zuständigkeit für den Geschäftsbereich des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau.

Wen es betrifft

  • Das Bundesverwaltungsamt.
  • Den Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau.

Eckpunkte

  • Das Bundesverwaltungsamt wird als zuständige Stelle im Sinne des § 84 des Berufsbildungsgesetzes bestimmt.
  • Dies geschieht im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.
  • Die Anordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext

§84An

O 101979-07-26BGBl I1979, 1328Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 5. 8.1979 +++)

§84An

O 10I.Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom

  1. August 1969 (BGBl. I S. 1112), geändert durch Gesetz vom
  2. März 1971 (BGBl. I S. 185), sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern das Bundesverwaltungsamt zur zuständigen Stelle im Sinne des § 84 des Berufsbildungsgesetzes für meinen Geschäftsbereich.

§84An

O 10II.Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

§84An

O 10SchlußformelDer Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.