Diese Anordnung bestimmt, welche Behörde für die Aufgaben nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes zuständig ist.
O 101979-07-26BGBl I1979, 1328Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 5. 8.1979 +++)
O 10I.Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
O 10II.Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
O 10SchlußformelDer Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.