Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Absenkung der Preise für zahntechnische Leistungen in Deutschland. Es wurde vom Bundestag beschlossen und trat am 1. Januar 2003 in Kraft.
Was es regelt
- Die Absenkung der Höchstpreise für abrechnungsfähige zahntechnische Leistungen.
- Die Veränderungsraten für die Vergütungen zahntechnischer Leistungen für das Jahr 2003.
Wen es betrifft
- Anbieter von zahntechnischen Leistungen.
- Kostenträger von zahntechnischen Leistungen (z.B. Krankenkassen).
Eckpunkte
- Die am 31. Dezember 2002 geltenden Höchstpreise für zahntechnische Leistungen werden um 5 vom Hundert abgesenkt.
- Für das Jahr 2003 gilt eine Veränderungsrate von Null vom Hundert für die Vergütungen zahntechnischer Leistungen.
- Das Gesetz ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten.
Gesetzestext
ZTLPreissenkG2002-12-23BGBl I2002, 4637, 4640Gesetz zur Absenkung der Preise für zahntechnische Leistungen (+++ Textnachweis ab:
- 1.2003 +++) Das G wurde als Art. 6 d. G 860-5/10 v. 23.12.2002 I 4637 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 13 Abs. 3 dieses G mWv 1.1.2003 in Kraft getreten. ZTLPreissenkG(XXXX)Die am
- Dezember 2002 geltenden Höchstpreise für abrechnungsfähige zahntechnische Leistungen gemäß § 88 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden um 5 vom Hundert abgesenkt. Abweichend von § 71 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt für das Jahr 2003 anstelle der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung festgestellten Veränderungsraten eine Rate von Null vom Hundert für die Vereinbarungen der Vergütungen für die nach dem bundeseinheitlichen Verzeichnis abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.