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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung legt fest, dass bestimmte Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§4

COMECONBek 19801980-02-11BGBl I1980, 148Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 22. 2.1980 +++)

§4COMECONBek 1980(XXXX)

(1)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (Anlagen 1 und 2) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
(2)Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 22. November 1979 (BGBl. I S. 1999).*

§4COMECONBek 1980Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

§4COMECONBek 1980Anlage 1Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe

Fundstelle: BGBl. I 1980, 149)

§4COMECONBek 1980Anlage 2Fundstelle: BGBl.

I 1980, 150)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.