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Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Kurz gesagt

Diese Anordnung bestimmt das Bundesverwaltungsamt als die zuständige Stelle für den Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Was es regelt

  • Die Bestimmung einer zuständigen Stelle gemäß § 84 des Berufsbildungsgesetzes.
  • Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes.

Wen es betrifft

  • Das Bundesverwaltungsamt.
  • Den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Eckpunkte

  • Die Anordnung basiert auf § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969.
  • Sie wurde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern erlassen.
  • Die Anordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext

§84An

O 131986-04-03BGBl I1986, 387Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 16. 4.1986 +++)

§84An

O 13I.Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom

  1. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
  2. März 1971 (BGBl. I S. 185) geändert worden ist, sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern das Bundesverwaltungsamt zur zuständigen Stelle für meinen Geschäftsbereich.

§84An

O 13II.Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

§84An

O 13SchlußformelDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.