Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Kurz gesagt
Diese Anordnung bestimmt das Bundesverwaltungsamt als die zuständige Stelle für den Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Was es regelt
- Die Bestimmung einer zuständigen Stelle gemäß § 84 des Berufsbildungsgesetzes.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes.
Wen es betrifft
- Das Bundesverwaltungsamt.
- Den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Eckpunkte
- Die Anordnung basiert auf § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969.
- Sie wurde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern erlassen.
- Die Anordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext
§84An
O 131986-04-03BGBl I1986, 387Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 16. 4.1986 +++)
§84An
O 13I.Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
- März 1971 (BGBl. I S. 185) geändert worden ist, sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern das Bundesverwaltungsamt zur zuständigen Stelle für meinen Geschäftsbereich.
§84An
O 13II.Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
§84An
O 13SchlußformelDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten