Kurz gesagt
Dieser Erlass genehmigt eine Änderung der Regeln für die Verleihung der Goethe-Medaille. Es geht darum, wie diese Medaille zukünftig verliehen wird.
Was es regelt
- Die Genehmigung einer Änderung des Erlasses über die Stiftung und Verleihung der Goethe-Medaille.
- Die neue Form, in der die Goethe-Medaille verliehen wird.
- Die Änderung des Statuts und der Ausführungsbestimmungen zum Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille.
Wen es betrifft
- Das Präsidium des Goethe-Instituts e. V.
- Personen, denen die Goethe-Medaille verliehen wird.
Eckpunkte
- Das Präsidium des Goethe-Instituts e. V. hat am 19. November 2003 das Statut und die Ausführungsbestimmungen geändert.
- Die Änderung betrifft die Fassung vom 17. Februar 2003.
- Die Goethe-Medaille wird vom Präsidium des Goethe-Instituts e. V. in der in § 1 der Ausführungsbestimmungen beschriebenen neuen Form verliehen.
- Die Genehmigung dieser Änderung erfolgte nach Artikel 4 des Vierten Erlasses vom 27. Juni 1975.
📄 Gesetzestext
OrdenErl4ÄndErl 20042004-03-03BGBl I2004, 467Erlass über die Genehmigung einer Änderung des Erlasses über die Stiftung und Verleihung der Goethe-Medaille
(+++ Textnachweis ab: 31.3.2004 +++)
OrdenErl4ÄndErl 2004(XXXX)Das Präsidium des Goethe-Instituts e. V. hat am 19. November 2003 das Statut und die Ausführungsbestimmungen zum Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille in der Fassung vom 17. Februar 2003 geändert. Danach wird die Goethe-Medaille vom Präsidium des Goethe-Instituts e. V. in der in § 1 der Ausführungsbestimmungen zum Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille beschriebenen neuen Form verliehen.Nach Artikel 4 des Vierten Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen vom 27. Juni 1975 (BGBl. I S. 1857) genehmige ich diese Änderung.
OrdenErl4ÄndErl 2004SchlussformelDer Bundespräsident
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