Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Was sie regelt
- Die Übertragung des Rechts zur Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten.
- Die Besoldungsgruppen der betroffenen Beamten.
- Den spezifischen Geschäftsbereich, für den diese Übertragung gilt.
Wen es betrifft
- Bundesbeamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst).
- Der Präsident des Bundessortenamtes.
Eckpunkte
- Das Recht zur Ernennung und Entlassung wird widerruflich übertragen.
- Die Übertragung betrifft Bundesbeamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13.
- Die Übertragung erfolgt an den Präsidenten des Bundessortenamtes für seinen Geschäftsbereich.
- Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gesetzestext
BMLErnAnO 19911991-08-23BGBl I1991, 1926Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (+++ Textnachweis ab:
- 9.1991 +++) BMLErnAnO 1991(XXXX)I.Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst von
- Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), geändert durch die Anordnung vom
- Juni 1978 (BGBl. I S. 921), übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) dem Präsidenten des Bundessortenamtesfür seinen Geschäftsbereich. II.Diese Anordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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