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Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Was sie regelt

  • Die Übertragung des Rechts zur Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten.
  • Die Besoldungsgruppen der betroffenen Beamten.
  • Den spezifischen Geschäftsbereich, für den diese Übertragung gilt.

Wen es betrifft

  • Bundesbeamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst).
  • Der Präsident des Bundessortenamtes.

Eckpunkte

  • Das Recht zur Ernennung und Entlassung wird widerruflich übertragen.
  • Die Übertragung betrifft Bundesbeamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13.
  • Die Übertragung erfolgt an den Präsidenten des Bundessortenamtes für seinen Geschäftsbereich.
  • Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext

BMLErnAnO 19911991-08-23BGBl I1991, 1926Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (+++ Textnachweis ab:

  1. 9.1991 +++) BMLErnAnO 1991(XXXX)I.Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst von
  2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), geändert durch die Anordnung vom
  3. Juni 1978 (BGBl. I S. 921), übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) dem Präsidenten des Bundessortenamtesfür seinen Geschäftsbereich. II.Diese Anordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.