Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Kurz gesagt
Diese Anordnung bestimmt, welche Behörde für bestimmte Aufgaben nach dem Berufsbildungsgesetz zuständig ist. Sie legt fest, dass das Bundesverwaltungsamt diese Aufgaben übernimmt.
Was es regelt
- Die Bestimmung der zuständigen Stelle im Sinne des § 84 des Berufsbildungsgesetzes.
- Die Zuständigkeit für den Geschäftsbereich des Chefs des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung.
- Das Inkrafttreten der Anordnung.
Wen es betrifft
- Das Bundesverwaltungsamt.
- Den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt wird als zuständige Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes bestimmt.
- Dies geschieht im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.
- Die Anordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext
§84An
O 121985-10-30BGBl I1985, 2085Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 15.11.1985 +++)
§84An
O 12I.Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch das Berufsbildungsförderungsgesetz vom
- Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom
- Dezember 1959 (BGBl. I S. 829) bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern das Bundesverwaltungsamt zur zuständigen Stelle im Sinne des § 84 des Berufsbildungsgesetzes für meinen Geschäftsbereich.
§84An
O 12II.Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
§84An
O 12SchlußformelDer Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung