Diese Anordnung bestimmt, welche Behörde für bestimmte Aufgaben nach dem Berufsbildungsgesetz zuständig ist. Sie legt fest, dass das Bundesverwaltungsamt diese Aufgaben übernimmt.
O 121985-10-30BGBl I1985, 2085Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 15.11.1985 +++)
O 12I.Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
O 12II.Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
O 12SchlußformelDer Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.