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Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Kurz gesagt

Diese Anordnung bestimmt, welche Behörde für bestimmte Aufgaben nach dem Berufsbildungsgesetz zuständig ist. Sie legt fest, dass das Bundesverwaltungsamt diese Aufgaben übernimmt.

Was es regelt

  • Die Bestimmung der zuständigen Stelle im Sinne des § 84 des Berufsbildungsgesetzes.
  • Die Zuständigkeit für den Geschäftsbereich des Chefs des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung.
  • Das Inkrafttreten der Anordnung.

Wen es betrifft

  • Das Bundesverwaltungsamt.
  • Den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung.

Eckpunkte

  • Das Bundesverwaltungsamt wird als zuständige Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes bestimmt.
  • Dies geschieht im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.
  • Die Anordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext

§84An

O 121985-10-30BGBl I1985, 2085Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 15.11.1985 +++)

§84An

O 12I.Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom

  1. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch das Berufsbildungsförderungsgesetz vom
  2. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom
  3. Dezember 1959 (BGBl. I S. 829) bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern das Bundesverwaltungsamt zur zuständigen Stelle im Sinne des § 84 des Berufsbildungsgesetzes für meinen Geschäftsbereich.

§84An

O 12II.Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

§84An

O 12SchlußformelDer Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.