Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes
Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt die Veröffentlichung von amtlichen Prüf- und Gewährzeichen aus der Republik Estland, die im Rahmen des Markengesetzes geschützt sind.
Was es regelt
- Die Bekanntmachung von amtlichen Prüf- und Gewährzeichen.
- Die Einführung dieser Zeichen in der Republik Estland.
- Spezifische Zeichen für Edelmetallgegenstände und elektrische Geräte.
Wen es betrifft
- Hersteller und Händler von Edelmetallgegenständen.
- Hersteller und Händler von elektrischen Geräten.
Eckpunkte
- Es werden zwei Arten von Zeichen bekanntgemacht: Kontrollzeichen für Gegenstände aus Edelmetall (Anlage 1) und Sicherheitszeichen für elektrische Geräte (Anlage 2).
- Diese Zeichen sind in der Republik Estland eingeführt.
- Die Bekanntmachung erfolgt auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes.
- Das Sicherheitszeichen für elektrische Geräte kann blau oder schwarz sein.
Gesetzestext
Gesetzestext
§8
Bek 951995-11-21BGBl I1995, 1587Bekanntmachung zu § 8 des
esetzes (+++ Textnachweis ab: 9.12.1995 +++)
§8Bek 95(XXXX)
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des
esetzes vom
- Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) werden die folgenden amtlichen Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Republik Estland eingeführt sind: 1.Kontrollzeichen für Gegenstände aus Edelmetall (Anlage 1),2.Sicherheitszeichen für elektrische Geräte (Anlage 2).Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
- Dezember 1994 (BGBl. I S. 3920). Bundesministerium der Justiz
§8Bek 95Anlage 1Estnisches Kontrollzeichen für Gegenstände aus Edelmetall
Fundstelle: BGBl. I 1995, 1587)
§8Bek 95Anlage 2Estnisches Sicherheitszeichen für elektrische Geräte (blau oder schwarz)
Fundstelle: BGBl. I 1995, 1588)