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Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt die Veröffentlichung von amtlichen Prüf- und Gewährzeichen aus der Republik Estland, die im Rahmen des Markengesetzes geschützt sind.

Was es regelt

  • Die Bekanntmachung von amtlichen Prüf- und Gewährzeichen.
  • Die Einführung dieser Zeichen in der Republik Estland.
  • Spezifische Zeichen für Edelmetallgegenstände und elektrische Geräte.

Wen es betrifft

  • Hersteller und Händler von Edelmetallgegenständen.
  • Hersteller und Händler von elektrischen Geräten.

Eckpunkte

  • Es werden zwei Arten von Zeichen bekanntgemacht: Kontrollzeichen für Gegenstände aus Edelmetall (Anlage 1) und Sicherheitszeichen für elektrische Geräte (Anlage 2).
  • Diese Zeichen sind in der Republik Estland eingeführt.
  • Die Bekanntmachung erfolgt auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes.
  • Das Sicherheitszeichen für elektrische Geräte kann blau oder schwarz sein.
Gesetzestext
Gesetzestext

§8

Bek 951995-11-21BGBl I1995, 1587Bekanntmachung zu § 8 des

esetzes (+++ Textnachweis ab: 9.12.1995 +++)

§8Bek 95(XXXX)

Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des

esetzes vom

  1. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) werden die folgenden amtlichen Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Republik Estland eingeführt sind: 1.Kontrollzeichen für Gegenstände aus Edelmetall (Anlage 1),2.Sicherheitszeichen für elektrische Geräte (Anlage 2).Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
  2. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3920). Bundesministerium der Justiz

§8Bek 95Anlage 1Estnisches Kontrollzeichen für Gegenstände aus Edelmetall

Fundstelle: BGBl. I 1995, 1587)

§8Bek 95Anlage 2Estnisches Sicherheitszeichen für elektrische Geräte (blau oder schwarz)

Fundstelle: BGBl. I 1995, 1588)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.