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Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Ermittlung von Einheitswerten für bebaute Grundstücke in Berlin (West) auf Basis der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§122Abs3DV1966-09-02BGBl I1966, 555Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes

StandGeändert durch Art. 15 G v. 21.12.1993 I 2310(+++ Textnachweis ab: 11.9.1966 +++)

§122Abs3DVEingangsformel

Auf Grund des § 122 Abs. 3 und des § 123 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§122

Abs3DV§ 1Bei der Ermittlung der Einheitswerte auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom

  1. Januar 1964 sind bei den in Berlin (West) belegenen bebauten Grundstücken die nach den §§ 78 bis 94 des Gesetzes ermittelten Grundstückswerte für Feststellungszeitpunkte vor dem
  2. Januar 1994 um 20 vom Hundert zu ermäßigen.

§122

Abs3DV§ 2-

§122

Abs3DV§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.