Kurz gesagt
Diese Anordnung bestimmt das Bundesverwaltungsamt als die zuständige Stelle gemäß § 84 des Berufsbildungsgesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit.
Was sie regelt
- Sie legt fest, welche Behörde für bestimmte Aufgaben nach dem Berufsbildungsgesetz zuständig ist.
- Sie benennt das Bundesverwaltungsamt als die zuständige Stelle.
- Sie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Wen es betrifft
- Das Bundesverwaltungsamt.
- Den Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit.
Eckpunkte
- Die Bestimmung erfolgt auf Grundlage von § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969.
- Die Anordnung wurde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern getroffen.
- Sie gilt für den Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit.
- Das Inkrafttreten erfolgt am Tag nach der Bekanntmachung.
📄 Gesetzestext
BBiG§84AnO 81978-05-03BGBl I1978, 661Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des
Berufsbildungsgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 4. 6.1978 +++)
BBiG§84AnO 8I.Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), geändert durch Gesetz vom 12. März 1971 (BGBl. I S. 185), sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern das Bundesverwaltungsamt zur zuständigen Stelle im Sinne des § 84 des Berufsbildungsgesetzes für meinen Geschäftsbereich.
BBiG§84AnO 8II.Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
BBiG§84AnO 8SchlußformelDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.