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Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Kurz gesagt

Diese Anordnung bestimmt das Bundesverwaltungsamt als die zuständige Stelle gemäß § 84 des Berufsbildungsgesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BBiG§84AnO 81978-05-03BGBl I1978, 661Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 4. 6.1978 +++) BBiG§84AnO 8I.Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), geändert durch Gesetz vom 12. März 1971 (BGBl. I S. 185), sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern das Bundesverwaltungsamt zur zuständigen Stelle im Sinne des § 84 des Berufsbildungsgesetzes für meinen Geschäftsbereich. BBiG§84AnO 8II.Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. BBiG§84AnO 8SchlußformelDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.