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Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Kurz gesagt

Diese Anordnung bestimmt das Bundesverwaltungsamt als die zuständige Stelle gemäß § 84 des Berufsbildungsgesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit.

Was sie regelt

  • Sie legt fest, welche Behörde für bestimmte Aufgaben nach dem Berufsbildungsgesetz zuständig ist.
  • Sie benennt das Bundesverwaltungsamt als die zuständige Stelle.
  • Sie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Wen es betrifft

  • Das Bundesverwaltungsamt.
  • Den Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit.

Eckpunkte

  • Die Bestimmung erfolgt auf Grundlage von § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969.
  • Die Anordnung wurde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern getroffen.
  • Sie gilt für den Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit.
  • Das Inkrafttreten erfolgt am Tag nach der Bekanntmachung.
Gesetzestext
Gesetzestext

§84An

O 81978-05-03BGBl I1978, 661Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 4. 6.1978 +++)

§84An

O 8I.Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom

  1. August 1969 (BGBl. I S. 1112), geändert durch Gesetz vom
  2. März 1971 (BGBl. I S. 185), sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern das Bundesverwaltungsamt zur zuständigen Stelle im Sinne des § 84 des Berufsbildungsgesetzes für meinen Geschäftsbereich.

§84An

O 8II.Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

§84An

O 8SchlußformelDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.