Dieses Gesetz erlaubt dem deutschen Vertreter im Rat, einem Vorschlag für eine Verordnung über befristete Maßnahmen für Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE) und Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCE) zuzustimmen.
SEuSCEVVorschlG2020-05-15BGBl I2020, 948Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über befristete Maßnahmen in Bezug auf die Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE) und die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCE) (+++ Textnachweis ab: 20.5.2020 +++)Das G wurde als Artikel 1a des G v. 15.5.2020 I 948 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 2 dieses G am 20.5.2020 in Kraft getreten. SEuSCEVVorschlG(XXXX)Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag vom 29. April 2020 für eine Verordnung des Rates über befristete Maßnahmen in Bezug auf die Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE) und die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCE) zustimmen. Dies gilt auch für eine sprachbereinigte Fassung. Der Vorschlag wird nachstehend veröffentlicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.