Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschifffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und die damit verbundenen Eigentumsverhältnisse. Es gibt bekannt, dass ein bestimmter Abschnitt des Main-Donau-Kanals für den allgemeinen Verkehr freigegeben wurde.
Was es regelt
- Den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschifffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg.
- Die Eigentumsverhältnisse, die mit dieser Schifffahrtsstraße zusammenhängen.
- Die Freigabe eines Teilstücks des Main-Donau-Kanals für den allgemeinen Verkehr.
Wen es betrifft
- Nutzer der Rhein-Main-Donau-Großschifffahrtsstraße.
- Eigentümer und Anrainer entlang der betroffenen Wasserstraße.
Eckpunkte
- Die Teilstrecke des Main-Donau-Kanals von Bamberg bis zur Einmündung des Stillwasserkanals in die kanalisierte Regnitz bei Hausen (Kanalkilometer 32,00) dient seit dem 1. März 1968 dem allgemeinen Verkehr.
- Die Bekanntmachung erfolgte gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. November 1967.
📄 Gesetzestext
RheinMainDonSchStrGBek 1968-05-061968-05-06BGBl II1968, 470Bekanntmachung zu dem Gesetz über den rechtlichen Status der
Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und über
die damit zusammenhängenden Eigentumsverhältnisse vom 29. November 1967
(+++ Textnachweis ab: 21. 5.1968 +++)
RheinMainDonSchStrGBek 1968-05-06(XXXX)Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und über die damit zusammenhängenden Eigentumsverhältnisse vom 29. November 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2521) wird bekanntgegeben, daß die Teilstrecke des Main-Donau-Kanals von Bamberg bis zur Einmündung des Stillwasserkanals in die kanalisierte Regnitz bei Hausen (Kanalkilometer 32,00) seit dem 1. März 1968 dem allgemeinen Verkehr dient.Der Bundesminister für Verkehr
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