Diese Anordnung bestimmt, welche Behörde für bestimmte Aufgaben im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes zuständig ist.
O 91978-08-18BGBl I1978, 1548Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 17. 9.1978 +++)
O 9I.Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
O 9II.Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
O 9SchlußformelDer Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.