Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Kurz gesagt
Diese Anordnung bestimmt, welche Behörde für bestimmte Aufgaben im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes zuständig ist.
Was sie regelt
- Die Bestimmung der zuständigen Stelle gemäß § 84 des Berufsbildungsgesetzes.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes für den Geschäftsbereich des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft.
Wen es betrifft
- Das Bundesverwaltungsamt.
- Den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt wird als zuständige Stelle im Sinne des § 84 des Berufsbildungsgesetzes festgelegt.
- Dies geschieht im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.
- Die Anordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext
§84An
O 91978-08-18BGBl I1978, 1548Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 17. 9.1978 +++)
§84An
O 9I.Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), geändert durch Gesetz vom
- März 1971 (BGBl. I S. 185), sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern das Bundesverwaltungsamt zur zuständigen Stelle im Sinne des § 84 des Berufsbildungsgesetzes für meinen Geschäftsbereich.
§84An
O 9II.Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
§84An
O 9SchlußformelDer Bundesminister für Bildung und Wissenschaft