Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Kurz gesagt
Dieses Gesetz besagt, dass ein bestimmtes Zeichen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT) nicht als Warenzeichen eingetragen werden darf.
Was es regelt
- Es regelt den Ausschluss eines spezifischen Kennzeichens von der Eintragung als Warenzeichen.
- Es bezieht sich auf § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes.
- Es ist eine Bekanntmachung, die auf einer früheren Bekanntmachung aufbaut.
Wen es betrifft
- Die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT).
- Personen oder Organisationen, die Warenzeichen eintragen lassen wollen.
Eckpunkte
- Das Kennzeichen "CONFERENCE EUROPEENNE DES ADMINISTRATIONS DES POSTES ET DES TELECOMMUNICATIONS CEPT" ist von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
- Die Grundlage dafür ist § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes.
- Die Bekanntmachung wurde am 27. September 1977 veröffentlicht.
- Sie trat am 1. Oktober 1977 in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext
§4
CEPTBek1977-09-27BGBl I1977, 1880Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 1.10.1977 +++)
§4CEPTBek(XXXX)
(1)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß das in der Anlage aufgeführte Kennzeichen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.
(2)Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. Juli 1977 (BGBl. I S. 1345).
§4CEPTBek
SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
§4CEPTBek
AnlageEuropäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT)Fundstelle: BGBl. I 1977, 1880) CONFERENCE EUROPEENNE DES ADMINISTRATIONS DES POSTES ET DES TELECOMMUNICATIONS CEPT