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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz besagt, dass ein bestimmtes Zeichen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT) nicht als Warenzeichen eingetragen werden darf.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§4CEPTBek1977-09-27BGBl I1977, 1880Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 1.10.1977 +++) WZG§4CEPTBek(XXXX)(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß das in der Anlage aufgeführte Kennzeichen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist. (2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. Juli 1977 (BGBl. I S. 1345). WZG§4CEPTBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz WZG§4CEPTBekAnlageEuropäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT)Fundstelle: BGBl. I 1977, 1880) CONFERENCE EUROPEENNE DES ADMINISTRATIONS DES POSTES ET DES TELECOMMUNICATIONS CEPT

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.