Kurz gesagt
Dieser Erlass genehmigt eine Änderung der Regeln für die Verleihung der Goethe-Medaille.
Was er regelt
- Die Änderung des Statuts und der Ausführungsbestimmungen für die Verleihung der Goethe-Medaille.
- Die neue Form, in der die Goethe-Medaille verliehen wird.
- Die Genehmigung dieser Änderung durch den Bundespräsidenten.
Wen er betrifft
- Das Präsidium des Goethe-Instituts Inter Nationes e. V.
- Personen, denen die Goethe-Medaille verliehen wird.
Eckpunkte
- Das Präsidium des Goethe-Instituts Inter Nationes e. V. hat am 17. Februar 2003 das Statut und die Ausführungsbestimmungen geändert.
- Die Goethe-Medaille wird in einer neuen Form verliehen, die in § 1 der Ausführungsbestimmungen beschrieben ist.
- Die Änderung wurde gemäß Artikel 4 des Vierten Erlasses vom 27. Juni 1975 genehmigt.
Gesetzestext
OrdenErl4ÄndErl2003-03-19BGBl I2003, 406Erlass über die Genehmigung einer Änderung des Erlasses über die Stiftung und Verleihung der Goethe-Medaille (+++ Textnachweis ab:
- 4.2003 +++) OrdenErl4ÄndErl(XXXX)Das Präsidium des Goethe-Instituts Inter Nationes e. V. hat am
- Februar 2003 das Statut und die Ausführungsbestimmungen zum Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille in der Fassung vom Februar 1978 geändert. Danach wird die Goethe-Medaille vom Präsidium des Goethe-Instituts Inter Nationes e. V. in der in § 1 der Ausführungsbestimmungen zum Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille beschriebenen neuen Form verliehen. Nach Artikel 4 des Vierten Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen vom
- Juni 1975 (BGBl. I S. 1857) genehmige ich diese Änderung. Der Bundespräsident
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