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Erlass über die Genehmigung einer Änderung des Erlasses über die Stiftung und Verleihung der Goethe-Medaille

Kurz gesagt

Dieser Erlass genehmigt eine Änderung der Regeln für die Verleihung der Goethe-Medaille.

Was er regelt

  • Die Änderung des Statuts und der Ausführungsbestimmungen für die Verleihung der Goethe-Medaille.
  • Die neue Form, in der die Goethe-Medaille verliehen wird.
  • Die Genehmigung dieser Änderung durch den Bundespräsidenten.

Wen er betrifft

  • Das Präsidium des Goethe-Instituts Inter Nationes e. V.
  • Personen, denen die Goethe-Medaille verliehen wird.

Eckpunkte

  • Das Präsidium des Goethe-Instituts Inter Nationes e. V. hat am 17. Februar 2003 das Statut und die Ausführungsbestimmungen geändert.
  • Die Goethe-Medaille wird in einer neuen Form verliehen, die in § 1 der Ausführungsbestimmungen beschrieben ist.
  • Die Änderung wurde gemäß Artikel 4 des Vierten Erlasses vom 27. Juni 1975 genehmigt.
Gesetzestext
Gesetzestext

OrdenErl4ÄndErl2003-03-19BGBl I2003, 406Erlass über die Genehmigung einer Änderung des Erlasses über die Stiftung und Verleihung der Goethe-Medaille (+++ Textnachweis ab:

  1. 4.2003 +++) OrdenErl4ÄndErl(XXXX)Das Präsidium des Goethe-Instituts Inter Nationes e. V. hat am
  2. Februar 2003 das Statut und die Ausführungsbestimmungen zum Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille in der Fassung vom Februar 1978 geändert. Danach wird die Goethe-Medaille vom Präsidium des Goethe-Instituts Inter Nationes e. V. in der in § 1 der Ausführungsbestimmungen zum Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille beschriebenen neuen Form verliehen. Nach Artikel 4 des Vierten Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen vom
  3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1857) genehmige ich diese Änderung. Der Bundespräsident

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.