Diese Anordnung bestimmt, welche Behörde für die Umsetzung eines bestimmten Paragraphen des Berufsbildungsgesetzes zuständig ist. Sie legt fest, dass das Bundesverwaltungsamt diese Aufgabe für den Geschäftsbereich des Bundespräsidialamtes übernimmt.
O 191996-02-05BGBl I1996, 368Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 5. 3.1996 +++)
O 19I.Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
O 19II.Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
O 19SchlußformelBundespräsidialamt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.