Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Kurz gesagt
Diese Anordnung bestimmt, welche Behörde für die Umsetzung eines bestimmten Paragraphen des Berufsbildungsgesetzes zuständig ist. Sie legt fest, dass das Bundesverwaltungsamt diese Aufgabe für den Geschäftsbereich des Bundespräsidialamtes übernimmt.
Was es regelt
- Die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes für den Geschäftsbereich des Bundespräsidialamtes.
Wen es betrifft
- Das Bundesverwaltungsamt.
- Den Geschäftsbereich des Bundespräsidialamtes.
Eckpunkte
- Die Anordnung basiert auf § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969.
- Das Bundesverwaltungsamt wird als zuständige Stelle bestimmt.
- Die Zuständigkeit gilt für den Geschäftsbereich des Bundespräsidialamtes.
- Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext
§84An
O 191996-02-05BGBl I1996, 368Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 5. 3.1996 +++)
§84An
O 19I.Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
- März 1971 (BGBl. I S. 185) geändert worden ist, sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern das Bundesverwaltungsamt zur zuständigen Stelle für den Geschäftsbereich des Bundespräsidialamtes.
§84An
O 19II.Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
§84An
O 19SchlußformelBundespräsidialamt