Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Kurz gesagt
Diese Anordnung bestimmt, welche Behörde für die Aufgaben nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes zuständig ist.
Was sie regelt
- Die Bestimmung der zuständigen Stelle gemäß § 84 des Berufsbildungsgesetzes.
- Die Festlegung des Bundesverwaltungsamtes als diese zuständige Stelle.
- Das Inkrafttreten der Anordnung.
Wen es betrifft
- Das Bundesverwaltungsamt.
- Personen und Institutionen, die von § 84 des Berufsbildungsgesetzes betroffen sind.
Eckpunkte
- Die Anordnung basiert auf § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969.
- Das Bundesverwaltungsamt wird als die zuständige Stelle für den Geschäftsbereich des Präsidenten des Bundesrechnungshofs bestimmt.
- Die Anordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext
§84An
O 71978-01-18BGBl I1978, 440Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 31. 3.1978 +++)
§84An
O 7I.Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), geändert durch Gesetz vom
- März 1971 (BGBl. I S. 185), sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern das Bundesverwaltungsamt zur zuständigen Stelle im Sinne des § 84 des Berufsbildungsgesetzes für meinen Geschäftsbereich.
§84An
O 7II.Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
§84An
O 7SchlußformelDer Präsident des Bundesrechnungshofs