Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Kurz gesagt

Diese Anordnung bestimmt, welche Behörde für die Aufgaben nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes zuständig ist.

Was sie regelt

  • Die Bestimmung der zuständigen Stelle gemäß § 84 des Berufsbildungsgesetzes.
  • Die Festlegung des Bundesverwaltungsamtes als diese zuständige Stelle.
  • Das Inkrafttreten der Anordnung.

Wen es betrifft

  • Das Bundesverwaltungsamt.
  • Personen und Institutionen, die von § 84 des Berufsbildungsgesetzes betroffen sind.

Eckpunkte

  • Die Anordnung basiert auf § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969.
  • Das Bundesverwaltungsamt wird als die zuständige Stelle für den Geschäftsbereich des Präsidenten des Bundesrechnungshofs bestimmt.
  • Die Anordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext

§84An

O 71978-01-18BGBl I1978, 440Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 31. 3.1978 +++)

§84An

O 7I.Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom

  1. August 1969 (BGBl. I S. 1112), geändert durch Gesetz vom
  2. März 1971 (BGBl. I S. 185), sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern das Bundesverwaltungsamt zur zuständigen Stelle im Sinne des § 84 des Berufsbildungsgesetzes für meinen Geschäftsbereich.

§84An

O 7II.Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

§84An

O 7SchlußformelDer Präsident des Bundesrechnungshofs

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.