Diese Anordnung bestimmt, welche Behörde für die Aufgaben nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes zuständig ist.
O 71978-01-18BGBl I1978, 440Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 31. 3.1978 +++)
O 7I.Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
O 7II.Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
O 7SchlußformelDer Präsident des Bundesrechnungshofs
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.