Bekanntmachung zu dem Gesetz über den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und über die damit
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den rechtlichen Status eines Teilstücks der Rhein-Main-Donau-Großschifffahrtsstraße und die damit verbundenen Eigentumsverhältnisse. Es legt fest, wann ein bestimmter Abschnitt des Main-Donau-Kanals für den allgemeinen Verkehr freigegeben wird.
Was es regelt
- Den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschifffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg.
- Die damit zusammenhängenden Eigentumsverhältnisse.
- Den Zeitpunkt der Freigabe einer Teilstrecke des Main-Donau-Kanals für den allgemeinen Verkehr.
Wen es betrifft
- Nutzer der Rhein-Main-Donau-Großschifffahrtsstraße.
- Eigentümer, die von den Eigentumsverhältnissen entlang dieser Wasserstraße betroffen sind.
Eckpunkte
- Die Teilstrecke des Main-Donau-Kanals von der Lände Fürth (Kanalkilometer 55,50) bis zur Einfahrt in die seitlichen Becken des Hafens Nürnberg (Kanalkilometer 72,40) dient ab dem 23. September 1972 dem allgemeinen Verkehr.
- Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. November 1967.
Gesetzestext
Gesetzestext
RheinMainDonSchStrGBek 1972-081972-08-29BGBl I1972, 1662Bekanntmachung zu dem Gesetz über den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und über die damit zusammenhängenden Eigentumsverhältnisse (+++ Textnachweis ab:
- 9.1972 +++) RheinMainDonSchStrGBek 1972-08(XXXX)Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und über die damit zusammenhängenden Eigentumsverhältnisse vom
- November 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2521) wird bekanntgegeben, daß die Teilstrecke des Main-Donau-Kanals von der Lände Fürth (Kanalkilometer 55,50) bis zur Einfahrt in die seitlichen Becken des Hafens Nürnberg (Kanalkilometer 72,40) vom
- September 1972 an dem allgemeinen Verkehr dient.Der Bundesminister für Verkehr