Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den rechtlichen Status eines Teilstücks der Rhein-Main-Donau-Großschifffahrtsstraße und die damit verbundenen Eigentumsverhältnisse. Es legt fest, wann ein bestimmter Abschnitt des Main-Donau-Kanals für den allgemeinen Verkehr freigegeben wird.
Was es regelt
- Den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschifffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg.
- Die damit zusammenhängenden Eigentumsverhältnisse.
- Den Zeitpunkt der Freigabe einer Teilstrecke des Main-Donau-Kanals für den allgemeinen Verkehr.
Wen es betrifft
- Nutzer der Rhein-Main-Donau-Großschifffahrtsstraße.
- Eigentümer, die von den Eigentumsverhältnissen entlang dieser Wasserstraße betroffen sind.
Eckpunkte
- Die Teilstrecke des Main-Donau-Kanals von der Lände Fürth (Kanalkilometer 55,50) bis zur Einfahrt in die seitlichen Becken des Hafens Nürnberg (Kanalkilometer 72,40) dient ab dem 23. September 1972 dem allgemeinen Verkehr.
- Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. November 1967.
📄 Gesetzestext
RheinMainDonSchStrGBek 1972-081972-08-29BGBl I1972, 1662Bekanntmachung zu dem Gesetz über den rechtlichen Status der
Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und über
die damit zusammenhängenden Eigentumsverhältnisse
(+++ Textnachweis ab: 6. 9.1972 +++)
RheinMainDonSchStrGBek 1972-08(XXXX)Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und über die damit zusammenhängenden Eigentumsverhältnisse vom 29. November 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2521) wird bekanntgegeben, daß die Teilstrecke des Main-Donau-Kanals von der Lände Fürth (Kanalkilometer 55,50) bis zur Einfahrt in die seitlichen Becken des Hafens Nürnberg (Kanalkilometer 72,40) vom 23. September 1972 an dem allgemeinen Verkehr dient.Der Bundesminister für Verkehr
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