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Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes

Kurz gesagt

Diese Anordnung bestimmt die zuständige Stelle für bestimmte Berufsausbildungsverhältnisse bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.

Was sie regelt

  • Die Bestimmung der zuständigen Stelle gemäß § 73 des Berufsbildungsgesetzes.
  • Die Zuständigkeit für Berufsausbildungsverhältnisse in einem spezifischen Ausbildungsberuf.

Wen es betrifft

  • Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.
  • Auszubildende im anerkannten Ausbildungsberuf „Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement“.

Eckpunkte

  • Die zuständige Stelle für die Berufsausbildungsverhältnisse bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben im Ausbildungsberuf „Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement“ ist die Industrie- und Handelskammer.
  • Diese Anordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext

§73An

O 20152015-03-10BGBl I2015, 295Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 14.3.2015 +++)

§73An

O 2015EingangsformelNach § 73 Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes vom

  1. März 2005 (BGBl. I S. 931) und nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom
  2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235) bestimmt das Bundesministerium der Finanzen:

§73An

O 2015§ 1Zuständige Stelle für die Berufsausbildungsverhältnisse bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in dem anerkannten Ausbildungsberuf „Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement“ ist die Industrie- und Handelskammer.

§73An

O 2015§ 2Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.