Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes
Kurz gesagt
Diese Anordnung bestimmt die zuständige Stelle für bestimmte Berufsausbildungsverhältnisse bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.
Was sie regelt
- Die Bestimmung der zuständigen Stelle gemäß § 73 des Berufsbildungsgesetzes.
- Die Zuständigkeit für Berufsausbildungsverhältnisse in einem spezifischen Ausbildungsberuf.
Wen es betrifft
- Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.
- Auszubildende im anerkannten Ausbildungsberuf „Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement“.
Eckpunkte
- Die zuständige Stelle für die Berufsausbildungsverhältnisse bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben im Ausbildungsberuf „Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement“ ist die Industrie- und Handelskammer.
- Diese Anordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext
§73An
O 20152015-03-10BGBl I2015, 295Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 14.3.2015 +++)
§73An
O 2015EingangsformelNach § 73 Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931) und nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom
- Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235) bestimmt das Bundesministerium der Finanzen:
§73An
O 2015§ 1Zuständige Stelle für die Berufsausbildungsverhältnisse bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in dem anerkannten Ausbildungsberuf „Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement“ ist die Industrie- und Handelskammer.
§73An
O 2015§ 2Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.