Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, dass Deutsche ein Prioritätsrecht für Patentanmeldungen in Kolumbien genießen, wenn sie zuvor eine Erfindung beim Deutschen Patentamt angemeldet haben.
Was es regelt
- Das Prioritätsrecht für Deutsche bei Patentanmeldungen in Kolumbien.
- Die Vergleichbarkeit dieses Prioritätsrechts mit dem nach der Pariser Verbandsübereinkunft.
- Die Grundlage für dieses Recht ist eine erste Anmeldung beim Deutschen Patentamt.
Wen es betrifft
- Deutsche, die eine Erfindung beim Deutschen Patentamt anmelden.
- Deutsche, die eine Patentanmeldung in Kolumbien beabsichtigen.
Eckpunkte
- Deutsche genießen ein Prioritätsrecht in Kolumbien.
- Voraussetzung ist eine erste Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patentamt.
- Das Prioritätsrecht ist nach Voraussetzungen und Inhalt mit dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar.
- Die Bekanntmachung erfolgte aufgrund von § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes.
📄 Gesetzestext
PatG§41Abs2Bek 961996-05-28BGBl I1996, 791Bekanntmachung zu § 41 Abs. 2
des Patentgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 13.6.1996 +++)
PatG§41Abs2Bek 96(XXXX)Auf Grund des § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), der durch Artikel 13 Abs. 1 des Markenrechtsreformgesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) eingefügt worden ist, wird bekanntgemacht, daß Deutsche auf Grund einer ersten Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patentamt für eine Patentanmeldung in Kolumbienein Prioritätsrecht, das nach Voraussetzungen und Inhalt mit dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist, genießen.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 534).
Der Bundesminister der Justiz
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