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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in der Republik Guyana und erleichtert deutschen Staatsangehörigen die Anmeldung von Warenzeichen dort.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§35

GUYBek1983-01-06BGBl I1983, 32Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 22. 1.1983 +++)

§35GUYBek(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Registrar of Patents, Designs & Trade Marks der Republik Guyana bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Republik Guyana in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Guyana anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

§35GUYBek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.