← Deutschland

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung legt fest, dass bestimmte Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen der Organisation "INTERELEKTRO" nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§4INTERELEKTROBek1979-03-26BGBl I1979, 422Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 9. 4.1979 +++) WZG§4INTERELEKTROBek(XXXX)(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, die Abkürzungen und das Kennzeichen der Internationalen Organisation für Ökonomische und Wissenschaftlich-Technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Elektrotechnischen Industrie "INTERELEKTRO" (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind. (2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 5. Dezember 1978 (BGBl. I S. 1950). WZG§4INTERELEKTROBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz WZG§4INTERELEKTROBekAnlageFundstelle: BGBl. I 1979, 422 - 423)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.