Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung legt fest, dass bestimmte Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen der Organisation "INTERELEKTRO" nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen.
Was es regelt
- Ausschluss von der Eintragung als Warenzeichen.
- Betrifft Bezeichnungen, Abkürzungen und das Kennzeichen der Internationalen Organisation für Ökonomische und Wissenschaftlich-Technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Elektrotechnischen Industrie "INTERELEKTRO".
Wen es betrifft
- Die Internationale Organisation für Ökonomische und Wissenschaftlich-Technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Elektrotechnischen Industrie "INTERELEKTRO".
- Personen oder Unternehmen, die versuchen könnten, die genannten Bezeichnungen als Warenzeichen einzutragen.
Eckpunkte
- Die Bezeichnungen, Abkürzungen und das Kennzeichen von "INTERELEKTRO" sind von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
- Dies basiert auf § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes.
- Die Bekanntmachung erfolgte am 26. März 1979.
Gesetzestext
Gesetzestext
§4
INTERELEKTROBek1979-03-26BGBl I1979, 422Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 9. 4.1979 +++)
§4INTERELEKTROBek(XXXX)
(1)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, die Abkürzungen und das Kennzeichen der Internationalen Organisation für Ökonomische und Wissenschaftlich-Technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Elektrotechnischen Industrie "INTERELEKTRO" (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
(2)Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 5. Dezember 1978 (BGBl. I S. 1950).
§4INTERELEKTROBek
SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
§4INTERELEKTROBek
AnlageFundstelle: BGBl. I 1979, 422 - 423)