Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung legt fest, dass bestimmte Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen der Organisation "INTERELEKTRO" nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen.
Was es regelt
- Ausschluss von der Eintragung als Warenzeichen.
- Betrifft Bezeichnungen, Abkürzungen und das Kennzeichen der Internationalen Organisation für Ökonomische und Wissenschaftlich-Technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Elektrotechnischen Industrie "INTERELEKTRO".
Wen es betrifft
- Die Internationale Organisation für Ökonomische und Wissenschaftlich-Technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Elektrotechnischen Industrie "INTERELEKTRO".
- Personen oder Unternehmen, die versuchen könnten, die genannten Bezeichnungen als Warenzeichen einzutragen.
Eckpunkte
- Die Bezeichnungen, Abkürzungen und das Kennzeichen von "INTERELEKTRO" sind von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
- Dies basiert auf § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes.
- Die Bekanntmachung erfolgte am 26. März 1979.
📄 Gesetzestext
WZG§4INTERELEKTROBek1979-03-26BGBl I1979, 422Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 9. 4.1979 +++)
WZG§4INTERELEKTROBek(XXXX)(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, die Abkürzungen und das Kennzeichen der Internationalen Organisation für Ökonomische und Wissenschaftlich-Technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Elektrotechnischen Industrie "INTERELEKTRO" (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 5. Dezember 1978 (BGBl. I S. 1950).
WZG§4INTERELEKTROBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
WZG§4INTERELEKTROBekAnlageFundstelle: BGBl. I 1979, 422 - 423)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.