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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung legt fest, dass bestimmte Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen der Organisation "INTERELEKTRO" nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen.

Was es regelt

  • Ausschluss von der Eintragung als Warenzeichen.
  • Betrifft Bezeichnungen, Abkürzungen und das Kennzeichen der Internationalen Organisation für Ökonomische und Wissenschaftlich-Technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Elektrotechnischen Industrie "INTERELEKTRO".

Wen es betrifft

  • Die Internationale Organisation für Ökonomische und Wissenschaftlich-Technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Elektrotechnischen Industrie "INTERELEKTRO".
  • Personen oder Unternehmen, die versuchen könnten, die genannten Bezeichnungen als Warenzeichen einzutragen.

Eckpunkte

  • Die Bezeichnungen, Abkürzungen und das Kennzeichen von "INTERELEKTRO" sind von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
  • Dies basiert auf § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes.
  • Die Bekanntmachung erfolgte am 26. März 1979.
Gesetzestext
Gesetzestext

§4

INTERELEKTROBek1979-03-26BGBl I1979, 422Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 9. 4.1979 +++)

§4INTERELEKTROBek(XXXX)

(1)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, die Abkürzungen und das Kennzeichen der Internationalen Organisation für Ökonomische und Wissenschaftlich-Technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Elektrotechnischen Industrie "INTERELEKTRO" (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
(2)Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 5. Dezember 1978 (BGBl. I S. 1950).

§4INTERELEKTROBek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

§4INTERELEKTROBek

AnlageFundstelle: BGBl. I 1979, 422 - 423)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.