Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Was sie regelt
- Die Übertragung des Rechts zur Ernennung von Bundesbeamten.
- Die Übertragung des Rechts zur Entlassung von Bundesbeamten.
- Den Geltungsbereich für bestimmte Besoldungsgruppen.
Wen sie betrifft
- Bundesbeamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst).
- Der Präsident des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft.
Eckpunkte
- Das Recht zur Ernennung und Entlassung wird übertragen.
- Die Übertragung erfolgt auf den Präsidenten des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft.
- Dies gilt für Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13.
- Die Anordnung trat am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gesetzestext
BMLErnAnO 19751975-08-12BGBl I1975, 2299Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (+++ Textnachweis ab:
- 8.1975 +++) BMLErnAnO 1975I.Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom
- Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I. S. 1915) übertrage ich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) dem Präsidenten des Bundesamtes fürErnährung und Forstwirtschaft für seinen Geschäftsbereich. BMLErnAnO 1975II.Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. BMLErnAnO 1975SchlußformelDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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