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Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes

Kurz gesagt

Diese Anordnung bestimmt, welche Behörde für bestimmte Aufgaben im Bereich der Berufsbildung zuständig ist. Sie legt fest, dass das Bundesverwaltungsamt diese Aufgaben übernimmt.

Was es regelt

  • Die Bestimmung der zuständigen Stelle gemäß § 73 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
  • Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

Wen es betrifft

  • Das Bundesverwaltungsamt.
  • Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

Eckpunkte

  • Die Anordnung basiert auf § 73 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes.
  • Das Bundesverwaltungsamt wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat zur zuständigen Stelle bestimmt.
  • Die Anordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext

§73An

O 20232023-04-18BGBl I2023, Nr. 105Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 25.4.2023 +++)

§73An

O 2023I.Nach § 73 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) sowie § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat das Bundesverwaltungsamt zur zuständigen Stelle für meinen Geschäftsbereich.

§73An

O 2023II.Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

§73An

O 2023SchlussformelBundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.