Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes
Kurz gesagt
Diese Anordnung bestimmt, welche Behörde für bestimmte Aufgaben im Bereich der Berufsbildung zuständig ist. Sie legt fest, dass das Bundesverwaltungsamt diese Aufgaben übernimmt.
Was es regelt
- Die Bestimmung der zuständigen Stelle gemäß § 73 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Wen es betrifft
- Das Bundesverwaltungsamt.
- Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Eckpunkte
- Die Anordnung basiert auf § 73 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes.
- Das Bundesverwaltungsamt wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat zur zuständigen Stelle bestimmt.
- Die Anordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gesetzestext
§73An
O 20232023-04-18BGBl I2023, Nr. 105Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 25.4.2023 +++)
§73An
O 2023I.Nach § 73 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) sowie § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat das Bundesverwaltungsamt zur zuständigen Stelle für meinen Geschäftsbereich.
§73An
O 2023II.Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
§73An
O 2023SchlussformelBundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen