Kurz gesagt
Diese Anordnung bestimmt, welche Behörde für bestimmte Aufgaben im Bereich der Berufsbildung zuständig ist. Sie legt fest, dass das Bundesverwaltungsamt diese Aufgaben übernimmt.
Was es regelt
- Die Bestimmung der zuständigen Stelle gemäß § 73 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Wen es betrifft
- Das Bundesverwaltungsamt.
- Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Eckpunkte
- Die Anordnung basiert auf § 73 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes.
- Das Bundesverwaltungsamt wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat zur zuständigen Stelle bestimmt.
- Die Anordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
📄 Gesetzestext
BBiG2005§73AnO 20232023-04-18BGBl I2023, Nr. 105Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 25.4.2023 +++)
BBiG2005§73AnO 2023I.Nach § 73 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) sowie § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat das Bundesverwaltungsamt zur zuständigen Stelle für meinen Geschäftsbereich.
BBiG2005§73AnO 2023II.Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
BBiG2005§73AnO 2023SchlussformelBundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
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