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Bekanntmachung über die Ausgabe von Bundesmünzen im Nennwert von 50 Deutschen Pfennig

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt die Ausgabe neuer 50-Pfennig-Münzen und stellt deren Gleichwertigkeit mit bereits existierenden Münzen sicher.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

Münz50PfBek 19501950-09-14BGBl1950, 694Bekanntmachung über die Ausgabe von Bundesmünzen im Nennwert von 50 Deutschen Pfennig Überschrift: Im Saarland eingeführt durch § 4 Nr. 1 G v. 29.6.1959 I 402; für Berlin vgl. Bek. v. 5.11.1955 GVBl. S. 966, 967 (+++ Textnachweis Geltung ab:

  1. 1.1964 +++) Münz50PfBek 1950(XXXX)Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom
  2. Juli 1950 (Bundesgesetzblatt S. 323) werden demnächst Scheidemünzen zu 50 Pfennig mit der Umschrift "BANK DEUTSCHER LÄNDER" und der Jahreszahl 1950 in den Verkehr gebracht. Im übrigen unterscheiden sich die Münzen in keiner Weise von den bisher ausgeprägten Münzen zu 50 Pfennig, die die Umschrift "BANK DEUTSCHER LÄNDER" und die Jahreszahl 1949 tragen und uneingeschränkt weiter im Verkehr bleiben.Der BundeskanzlerDer Bundesminister der Finanzen

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.