Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung legt fest, welche Prüf- und Gewährzeichen nicht als Marke eingetragen werden dürfen. Sie basiert auf § 8 Absatz 2 Nummer 7 des Markengesetzes.
Was es regelt
- Den Ausschluss bestimmter Prüf- und Gewährzeichen von der Eintragung als Marke.
- Die konkreten Prüf- und Gewährzeichen, die von diesem Ausschluss betroffen sind.
- Die Grundlage für diesen Ausschluss gemäß dem Markengesetz.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Prüf- und Gewährzeichen als Marke eintragen lassen möchten.
- Das Königreich Marokko und die Republik Kuba bezüglich ihrer spezifischen Zeichen.
Eckpunkte
- Prüf- und Gewährzeichen des Königreichs Marokko sind von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.
- Gewährzeichen der Republik Kuba für Rum sind ebenfalls von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.
- Die Bekanntmachung erfolgt auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes.
- Diese Bekanntmachung ist eine Fortsetzung einer früheren Bekanntmachung vom 14. April 1999.
📄 Gesetzestext
MarkenG§8Bek 99-07-201999-07-20BGBl I1999, 1723Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 30. 7.1999 +++)
MarkenG§8Bek 99-07-20(XXXX)Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekanntgemacht, daß die folgenden Prüf- und Gewährzeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind: 1.Prüf- und Gewährzeichen des Königreichs Marokko (Anlage 1)2.Gewährzeichen der Republik Kuba für Rum (Anlage 2)Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. April 1999 (BGBl. I S. 767).
Bundesministerium der Justiz
MarkenG§8Bek 99-07-20Anlage 1Fundstelle: BGBl. I 1999, 1724)
Prüf- und Gewährzeichen des Königreichs Marokko
MarkenG§8Bek 99-07-20Anlage 2Fundstelle: BGBl. I 1999, 1725)
Gewährzeichen der Republik Kuba für Rum
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.