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Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung legt fest, welche Prüf- und Gewährzeichen nicht als Marke eingetragen werden dürfen. Sie basiert auf § 8 Absatz 2 Nummer 7 des Markengesetzes.

Was es regelt

  • Den Ausschluss bestimmter Prüf- und Gewährzeichen von der Eintragung als Marke.
  • Die konkreten Prüf- und Gewährzeichen, die von diesem Ausschluss betroffen sind.
  • Die Grundlage für diesen Ausschluss gemäß dem Markengesetz.

Wen es betrifft

  • Personen oder Unternehmen, die Prüf- und Gewährzeichen als Marke eintragen lassen möchten.
  • Das Königreich Marokko und die Republik Kuba bezüglich ihrer spezifischen Zeichen.

Eckpunkte

  • Prüf- und Gewährzeichen des Königreichs Marokko sind von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.
  • Gewährzeichen der Republik Kuba für Rum sind ebenfalls von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.
  • Die Bekanntmachung erfolgt auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes.
  • Diese Bekanntmachung ist eine Fortsetzung einer früheren Bekanntmachung vom 14. April 1999.
Gesetzestext
Gesetzestext

MarkenG§8Bek 99-07-201999-07-20BGBl I1999, 1723Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes (+++ Textnachweis ab:

  1. 7.1999 +++) MarkenG§8Bek 99-07-20(XXXX)Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom
  2. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekanntgemacht, daß die folgenden Prüf- und Gewährzeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind: 1.Prüf- und Gewährzeichen des Königreichs Marokko (Anlage 1)2.Gewährzeichen der Republik Kuba für Rum (Anlage 2)Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
  3. April 1999 (BGBl. I S. 767). Bundesministerium der Justiz MarkenG§8Bek 99-07-20Anlage 1Fundstelle: BGBl. I 1999, 1724) Prüf- und Gewährzeichen des Königreichs Marokko MarkenG§8Bek 99-07-20Anlage 2Fundstelle: BGBl. I 1999, 1725) Gewährzeichen der Republik Kuba für Rum

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.