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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung informiert darüber, dass ein gemeinsames Prüfzeichen für Edelmetallgegenstände nun auch in der Tschechischen Republik gültig ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§4

TRBek 1994-121994-12-13BGBl I1994, 3920Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 28.12.1994 +++)

§4TRBek 1994-12(XXXX)

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß das in der Anlage zu der Bekanntmachung vom
  2. Mai 1974 (BGBl. I S. 1066), ergänzt durch die Bekanntmachungen vom
  3. Juli 1975 (BGBl. I S. 1946), vom
  4. Juni 1986 (BGBl. I S. 912) und vom
  5. Mai 1988 (BGBl. I S. 703), aufgeführte gemeinsame Prüfzeichen für Gegenstände aus Edelmetallen nunmehr auch in der Tschechischen Republik eingeführt ist. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
  6. September 1994 (BGBl. I S. 3013).

§4TRBek 1994-12Schlussformel

Bundesministerium der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.