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Bekanntmachung zu dem Gesetz über den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und über die damit

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschifffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und die damit verbundenen Eigentumsverhältnisse. Es legt fest, wann ein bestimmter Abschnitt dieser Wasserstraße für den allgemeinen Verkehr freigegeben wird.

Was es regelt

  • Den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschifffahrtsstraße.
  • Die Eigentumsverhältnisse, die mit dieser Wasserstraße zusammenhängen.
  • Die Freigabe von Teilstrecken für den allgemeinen Verkehr.

Wen es betrifft

  • Nutzer der Rhein-Main-Donau-Großschifffahrtsstraße.
  • Behörden, die für die Verwaltung und den Betrieb der Wasserstraße zuständig sind.

Eckpunkte

  • Die Teilstrecke des Main-Donau-Kanals vom Unterwasser der Schleuse Kriegenbrunn (Kanalkilometer 48,00) bis einschließlich der Lände Fürth (Kanalkilometer 55,50) dient ab dem 1. Juni 1972 dem allgemeinen Verkehr.
  • Die Grundlage hierfür ist § 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. November 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2521).
Gesetzestext
Gesetzestext

RheinMainDonSchStrGBek1972-04-18BGBl I1972, 709Bekanntmachung zu dem Gesetz über den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und über die damit zusammenhängenden Eigentumsverhältnisse (+++ Textnachweis ab:

  1. 4.1972 +++) RheinMainDonSchStrGBek(XXXX)Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und über die damit zusammenhängenden Eigentumsverhältnisse vom
  2. November 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2521) wird bekanntgegeben, daß die Teilstrecke des Main-Donau-Kanals vom Unterwasser der Schleuse Kriegenbrunn (Kanalkilometer 48,00) bis einschließlich der Lände Fürth (Kanalkilometer 55,50) vom
  3. Juni 1972 an dem allgemeinen Verkehr dient.Der Bundesminister für Verkehr

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.