Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschifffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und die damit verbundenen Eigentumsverhältnisse. Es legt fest, wann ein bestimmter Abschnitt dieser Wasserstraße für den allgemeinen Verkehr freigegeben wird.
Was es regelt
- Den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschifffahrtsstraße.
- Die Eigentumsverhältnisse, die mit dieser Wasserstraße zusammenhängen.
- Die Freigabe von Teilstrecken für den allgemeinen Verkehr.
Wen es betrifft
- Nutzer der Rhein-Main-Donau-Großschifffahrtsstraße.
- Behörden, die für die Verwaltung und den Betrieb der Wasserstraße zuständig sind.
Eckpunkte
- Die Teilstrecke des Main-Donau-Kanals vom Unterwasser der Schleuse Kriegenbrunn (Kanalkilometer 48,00) bis einschließlich der Lände Fürth (Kanalkilometer 55,50) dient ab dem 1. Juni 1972 dem allgemeinen Verkehr.
- Die Grundlage hierfür ist § 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. November 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2521).
📄 Gesetzestext
RheinMainDonSchStrGBek1972-04-18BGBl I1972, 709Bekanntmachung zu dem Gesetz über den rechtlichen Status der
Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und über
die damit zusammenhängenden Eigentumsverhältnisse
(+++ Textnachweis ab: 28. 4.1972 +++)
RheinMainDonSchStrGBek(XXXX)Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und über die damit zusammenhängenden Eigentumsverhältnisse vom 29. November 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2521) wird bekanntgegeben, daß die Teilstrecke des Main-Donau-Kanals vom Unterwasser der Schleuse Kriegenbrunn (Kanalkilometer 48,00) bis einschließlich der Lände Fürth (Kanalkilometer 55,50) vom 1. Juni 1972 an dem allgemeinen Verkehr dient.Der Bundesminister für Verkehr
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