Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung macht ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekannt, das in der Republik Zypern für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gilt.

Was es regelt

  • Die Bekanntmachung eines amtlichen Prüf- und Gewährzeichens.
  • Die Einführung dieses Zeichens in der Republik Zypern.
  • Die Anwendung des Zeichens auf frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Wen es betrifft

  • Produzenten und Exporteure von frischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Republik Zypern.
  • Personen, die mit dem Warenzeichengesetz in Verbindung stehen.

Eckpunkte

  • Die Bekanntmachung erfolgt auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes.
  • Das Prüf- und Gewährzeichen ist für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse aus der Republik Zypern vorgesehen.
  • Die Bekanntmachung ist eine Folgebekanntmachung zu einer früheren vom 20. November 1986.
Gesetzestext
Gesetzestext

§4

CYPBek1987-04-03BGBl I1987, 1158Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 15. 4.1987 +++)

§4CYPBek(XXXX)

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird in der Anlage ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, das in der Republik Zypern für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeführt ist.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
  2. November 1986 (BGBl. I S. 2095).

§4CYPBek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

§4CYPBek

AnlagePrüf- und Gewährzeichen der Republik Zypern für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse(Inhalt: Nicht darstellbares Warenzeichen,Fundstelle: BGBl. I 1987, 1158)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.