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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung macht ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekannt, das in der Republik Zypern für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gilt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§4CYPBek1987-04-03BGBl I1987, 1158Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 15. 4.1987 +++) WZG§4CYPBek(XXXX)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird in der Anlage ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, das in der Republik Zypern für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeführt ist.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. November 1986 (BGBl. I S. 2095). WZG§4CYPBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz WZG§4CYPBekAnlagePrüf- und Gewährzeichen der Republik Zypern für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse(Inhalt: Nicht darstellbares Warenzeichen,Fundstelle: BGBl. I 1987, 1158)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.