Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung macht ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekannt, das in der Republik Zypern für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gilt.
Was es regelt
- Die Bekanntmachung eines amtlichen Prüf- und Gewährzeichens.
- Die Einführung dieses Zeichens in der Republik Zypern.
- Die Anwendung des Zeichens auf frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse.
Wen es betrifft
- Produzenten und Exporteure von frischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Republik Zypern.
- Personen, die mit dem Warenzeichengesetz in Verbindung stehen.
Eckpunkte
- Die Bekanntmachung erfolgt auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes.
- Das Prüf- und Gewährzeichen ist für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse aus der Republik Zypern vorgesehen.
- Die Bekanntmachung ist eine Folgebekanntmachung zu einer früheren vom 20. November 1986.
Gesetzestext
Gesetzestext
§4
CYPBek1987-04-03BGBl I1987, 1158Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 15. 4.1987 +++)
§4CYPBek(XXXX)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird in der Anlage ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, das in der Republik Zypern für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeführt ist.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
- November 1986 (BGBl. I S. 2095).
§4CYPBek
SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
§4CYPBek
AnlagePrüf- und Gewährzeichen der Republik Zypern für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse(Inhalt: Nicht darstellbares Warenzeichen,Fundstelle: BGBl. I 1987, 1158)