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Bekanntmachung zu § 6 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt ein Prioritätsrecht für Deutsche bei Gebrauchsmusteranmeldungen in Taiwan, basierend auf einer Erstanmeldung beim Deutschen Patentamt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

GebrMG§6Abs2Bek1995-07-06BGBl I1995, 942Bekanntmachung zu § 6 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes (+++ Textnachweis ab: 25.7.1995 +++) GebrMG§6Abs2Bek(XXXX)Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. August 1986 (BGBl. I S. 1455) in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), der durch Artikel 13 Abs. 1 des Markenrechtsreformgesetzes vom
  3. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) eingefügt worden ist, wird bekanntgemacht, daß Deutsche auf Grund einer ersten Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patentamt für eine Gebrauchsmusteranmeldung in dem tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwanbei dem dortigen Patentamt ein Prioritätsrecht genießen. Die Bundesministerin der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.