Kurz gesagt
Diese Anordnung bestimmt, welche Behörde für bestimmte Aufgaben im Bereich der Berufsbildung zuständig ist. Sie legt fest, dass das Bundesverwaltungsamt diese Rolle für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen übernimmt.
Was es regelt
- Die Bestimmung der zuständigen Stelle gemäß § 84 des Berufsbildungsgesetzes.
- Die Zuweisung dieser Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsamt.
- Den Geltungsbereich dieser Zuständigkeit auf den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
Wen es betrifft
- Das Bundesverwaltungsamt.
- Das Bundesministerium der Finanzen und dessen Geschäftsbereich.
Eckpunkte
- Die Anordnung basiert auf § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes.
- Das Bundesverwaltungsamt wird als zuständige Stelle bestimmt.
- Diese Bestimmung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
- Die Anordnung ist am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
BBiG§84AnO 181993-02-17BGBl I1993, 304Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des
Berufsbildungsgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 13. 3.1993 +++)
BBiG§84AnO 18I.Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. März 1971 (BGBl. I S. 185) geändert worden ist, sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern das Bundesverwaltungsamt zur zuständigen Stelle für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
BBiG§84AnO 18II.Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.