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Bekanntmachung nach § 11 der Seelotseignungsverordnung

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung informiert über die Feststellung der Voraussetzungen für die Durchführung des psychologischen Eignungstests für Seelotsen und den Anwendungsbeginn einer bestimmten Vorschrift.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

SeeLotsEigV§11Bek2022-11-21BGBl I2022, 2097Bekanntmachung nach § 11 der Seelotseignungsverordnung (+++ Textnachweis ab: 1.1.2023 +++) SeeLotsEigV§11Bek(XXXX)Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 3 der Seelotseignungsverordnung vom

  1. Mai 2022 (BGBl. I S. 777) gibt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bekannt: 1.Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat festgestellt, dass alle sachlichen, insbesondere räumlichen Voraussetzungen für die Durchführung des psychologischen Eignungstests vollständig entsprechend § 11 Absatz 1 am
  2. Dezember 2022 vorliegen.2.Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 der Seelotseignungsverordnung ist dessen § 3 ab dem ersten Tag des Monats anzuwenden, der auf den Monat folgt, in dem die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Dieser Tag ist der
  3. Januar 2023.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.