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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt den Schutz deutscher Warenzeichen in Gibraltar und erleichtert deutschen Staatsangehörigen die Anmeldung dort.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§35

GBRBek 19911991-03-13BGBl I1991, 807Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 28. 3.1991 +++)

§35GBRBek 1991(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Außenministeriums des Vereinigten Königreichs bekanntgemacht: Deutsche Warenzeichen werden in Gibraltar in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen. Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Gibraltar anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

§35GBRBek 1991Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.